BGB § 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338
[ Auszug: (1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des
Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten
beeinträchtigen ... ]