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BGB § 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338

BGB § 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338

[ Auszug: (1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen  ... ]